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Stand: April/August 2012


Hintergrundinformationen

Ab dem 01.01.2005 sind - fast unbemerkt - Satzungsänderungen der einzelnen Berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärztinnen und Ärzte (im Weiteren kurz Versorgungswerke, Ärzteversorgungen oder ÄVen genannt) durchgeführt worden. Diese haben im Wesentlichen einen Einfluss auf die Überleitungsabkommen (diese kommen zur Anwendung, wenn ein Mitglied eines Versorgungswerks die Ärztekammer wechselt und entweder im alten Versorgungswerk bleiben will oder die bisher eingezahlten Beiträge in das neue Versorgungswerk überleiten will).

Wir haben den Eindruck, dass sich viele Ärztinnen und Ärzte der späteren Auswirkungen dieser Satzungsänderung nicht bewusst sind oder sie ihr im Alltag nicht genügend Beachtung geschenkt haben.


Das Problem

Im Überblick:

Das einigen Ärzten noch präsente, alte Überleitungsabkommen (d.h. wahlweise freiwillige Mitgliedschaft im alten Versorgungswerk oder Überleitung aller Ansprüche an das neue Versorgungswerk) ist bereits seit dem 31.12.2004 nicht mehr gültig.

Denn § 2 des neuen Überleitungsabkommens von 2005 besagt u.a.:

  „Die Überleitung ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied

  1. in diesem Zeitpunkt, in dem es die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung erwirkt, das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat;
  2. in der abgeschlossenen Versorgungseinrichtung für mehr als 60 Monate Beiträge entrichtet hat.“ (1)

Begründet wurde diese Satzungsänderung damals u.a.* damit, dass ab dem 01.01.2005 die berufsständischen Versorgungswerke in den „sachlichen Geltungsbereich der Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, einbezogen worden sind“ (2). Diese Aussage bezieht sich auf eine Verordnung der EU, die u.a. die Gültigkeit der verschiedenen Rentenanwartschaften im Falle eines Tätigkeitswechsels eines EU-Bürgers von einem in ein anderes EU-Land regeln soll. Es soll das sogenannte Lokalitätsprinzip eingeführt werden.

Die Verordnung EWG-Nr. 1408/71 (3) wurde am 14. Juli 1971 vom Rat der Europäischen Union erlassen. So soll sie u.a. „zur Verbesserung von (...) Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen.“ (...)

Die Koordinierungsregeln sollen Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie deren Anwartschaft ermöglichen (...).

Die Ziele sollen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliederstaaten für die Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistung und für deren Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter die Verordnung fallenden Gruppen von Personen, unabhängig von deren Wohnort in die Gemeinschaft, erreicht werden.

Für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, soll jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten, so dass eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen vermieden werden (...). (Zitate aus der Präambel des 115-seitigen Verordnungstextes)

Dieses Überleitungsabkommen von 2005 hat konkrete und einschneidende Folgen für Ärzte, die einen Stellenwechsel oder (besonders im Falle des Honorararztes) Wohnortwechsel zu einer anderen Ärzteversorgung durchführen, wenn sie entweder

  1. über 45 Jahre alt sind, oder
  2. bisher mehr als 60 Monate Beiträge in ein Versorgungswerk entrichtet haben.

Da diese Ärzte die in der vorhergehenden Ärzteversorgung entrichteten Beiträge nicht mitnehmen dürfen und auch nicht freiwillig weiter einzahlen dürfen (schließlich sind sie ja nicht mehr Mitglieder der Ärztekammer und damit der Ärzteversorgung), scheiden sie aus dem jeweiligen Versorgungswerk aus und haben eine „beitragsfreie Rentenanwartschaft“.

Zum zweiten müssen sie in die Ärzteversorgung, in deren Gebiet sie neu zugezogen sind, neu Beiträge einzahlen.

Kurz gesagt: Diese Ärzte werden bzgl. ihres Rentenanspruchs zum Frührentner (allerdings erst mit der Option einer Auszahlung zum Rentenalter) im alten und zum Neumitglied im neuen Versorgungswerk.

Diese Regelung kann zu einer deutlichen Senkung der Gesamtanwartschaft führen.


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Ein Beispiel

Ein Beispiel eines Betroffenen, der über 60 Monate in Berlin tätig war und der im Februar 2008 eine neue Tätigkeit im Rheinland aufgenommen hatte:

  • Durch Ausscheiden aus der Berliner Ärzteversorgung hat er nach 12,5 Jahren ärztlicher Tätigkeit einen Anspruch von ca. 1.080 Euro im Monat, ab dem 65. Lebensjahr. Würde dieser Arzt aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Berlin arbeiten, wäre bei Weiterbezahlung der Versorgungsabgabe mit dem 1,0-fachen Satz (Tarif West, zurzeit monatlich 1.054,70 Euro) eine Altersrente von knapp 3.900 Euro zu erwarten. Da er aber kein Mitglied der Berliner Ärztekammer mehr ist (er ist in das Gebiet der Ärztekammer Nordrhein - und damit auch der Ärzteversorgung Nordrhein - gezogen) wird seine Anwartschaft quasi „eingefroren“ auf die oben genannten 1.080 Euro.

    Nach Auskunft der Nordrheinischen Ärzteversorgung würde im Falle einer kontinuierlichen Weiterzahlung des o.g. 1,0 fachen Satzes vom Umzug an bis zum 67. Lebensjahr eine Altersrentenanwartschaft von ca. 2.300 Euro monatlich zu erwarten sein.

    Der Unterschied, der durch die Satzungsänderung vom 01.01.2005 verursacht wird, ergibt sich also aus knapp 3.900 € nach alter Regel gegenüber ca. 3.380 € (1.080 € + 2.300 €) nach neuer Regel. Die geschätzten Einbußen liegen also bei mindestens 520 Euro (also über 13% von den vorab geschätzten 3.900 Euro).**


Zwei schlechte Nachrichten

Erste schlechte Nachricht: Die o.g. Berechnung ist nicht die ungünstigste der möglichen Szenarien.

Verschiedene Ärzteversorgungen benutzen nämlich für die Berechnung der Rentenanwartschaft während des Einzahlungszeitraums verschiedene mathematische Berechnungsmodelle (s.a. verlinktes pdf-Dokument „Wie werden Ihre Beiträge verrechnet? Die Finanzierungsverfahren der berufsständischen Versorgungseinrichtungen für Ärztinnen und Ärzte“). Zum Beispiel benutzt die Berliner Ärzteversorgung das „modifizierte Anwartschaftsdeckungsverfahren“ und die Nordrheinische Ärzteversorgung das „offene Deckungsplanverfahren“. Grob gesagt berücksichtigt das erste Modell ähnlich einer Lebensversicherung die Verweildauer der Beträge in dem jeweiligen Versorgungswerk (im Allgemeinen durch Anwendung eines sogenannten Multiplikators, der vom Eintrittsalter des Mitglieds in das jeweilige Versorgungswerk abgeleitet wird), während das zweite Verfahren in der Regel den eingezahlten (inflationsbereinigten) Gesamtbetrag unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung als Maß für die Rentenhöhe nimmt.

Welche Auswirkungen hat nun ein Wechsel der ÄV in Abhängigkeit von den o.g. Berechungsmodellen?

Man sollte nach einer unveröffentlichten Einschätzung der Dachorganisation der berufständischen Versorgungswerke, der ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.), davon ausgehen, dass

  • es „lediglich“ bei einem Wechsel von einem mit „offenem Deckungsplanverfahren“ arbeitenden Versorgungswerk in ein mit „modifiziertem Anwartschaftsdeckungsverfahren“ arbeitendes Versorgungswerk zu Einbußen der Gesamtanwartschaft kommt,
  • bei einem Wechsel zwischen zwei Versorgungswerken, die beide ein „offenes Deckungsplanverfahren“ benutzen, die Einbußen „nicht oder nicht in dem Maße vorliegen“, und
  • es bei einem Wechsel von einem mit „modifiziertem Anwartschaftsdeckungsverfahren“ arbeitenden Versorgungswerk in ein Versorgungswerk mit „offenem Deckungsplanverfahren“ (also das o.g. Beispiel) „sogar zu Erhöhungen“ kommen kann.

Allerdings zeigt das o.g. Beispiel, dass auch dieser Wechsel zu einer deutlichen Verschlechterung der Anwartschaft führen kann. Die Situation bei einem Wechsel ist also deutlich komplizierter als von den Entscheidungsträgern kommuniziert wird.

Nicht Stellung genommen wurde in dieser unveröffentlichten Einschätzung der ABV zu einem Wechsel zwischen zwei ÄVen, die beide ein modifiziertes Anwartschaftsdeckungsverfahren anwenden. Nach unserer Einschätzung fallen die Einbußen je nach Berechnung des Eintrittsalters unterschiedlich schwer aus. Für einen typischen Fall in Thüringen wurde eine Einbuße von 18,5% berechnet (s. Ärzteblatt Thüringen, 1/2011 (22. Jg.), S. 47).


Zweite schlechte Nachricht: Die Nachteile addieren sich im Falle eines erneuten Wechsels.

Wenn sich der Arzt nach Erreichen des 45. Lebensjahres oder nach erneuter 60-monatiger Mitgliedschaft in dem zweiten Versorgungswerk entschließt, ein weiteres Mal in einem anderem Ärztekammerbezirk zu arbeiten, führen diese Regelungen dazu, dass eine erneute Reduktion der Anwartschaft hinzukommt und er zum Zeitpunkt seines Rentenalters von drei verschiedenen Ärzteversorgungen seine Rente beziehen wird.

Die zeitgemäße und auch implizit politisch geforderte Bereitschaft zur Mobilität führt also zu wesentlichen Einbußen in der nachfolgenden Rentenanwartschaft.


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Ausblick: Eine (eingeschränkt) gute Nachricht

Wie bereits vorangekündigt (4), ist es inzwischen zu einem teilweisen Einlenken gekommen:

Es gilt als wahrscheinlich, dass alle Ärzteversorgungen eine Veränderung der bisherigen Alters- bzw. Arbeitszeit-Grenzen in Ihre Satzung aufnehmen werden:

Ab 01.07.2012 soll demnach voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2012 gelten, dass eine Überleitung zu einem neuen Versorgungswerk erst bei Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach einer Mitgliedschaft mit Beitragszahlung von mehr als 96 Monaten (also 8 Jahren) nicht mehr möglich ist.

Es gibt Versorgungswerke (5), die diese Änderung bereits vollzogen haben.**** Diese Neuregelung wird zur Folge haben, dass die Zahl der betroffenen Ärzte ab dem 01.01.2012 wieder kleiner wird.


NACHTEILE dieser neuesten Veränderung

Dennoch bleiben sowohl das strukturelle Grundproblem wie auch die Benachteiligung der Ärzte, die sich eine berufliche Flexibilität im höheren Lebensalter erhalten wollen, bestehen.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Das heißt: Alle Ärzte, die zwischen dem 01.01.05 und dem 31.12.11 einen Wechsel der Ärzteversorgung vollzogen haben und entweder über 45 Jahre alt sind oder über 60 Monate in das vorherige Versorgungswerk eingezahlt haben, werden später weiter die o.g. Nachteile der Satzungsänderung vom 01.01.2005 zu spüren bekommen.

Durch diese „Verbesserung“ wird zudem eine neue benachteiligte Gruppe geschaffen (nämlich diejenigen, die in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2011 betroffen waren).


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Zusammenfassend

Zusammenfassend hat die o.g. Satzungsänderung vom 01.01.2005 bzw. die Kündigung des altbekannten Überleitungsabkommens schwere, nicht zumutbare Folgen für die Rentenanwartschaft derjenigen Ärzte, die sich auch im Alter über 45 (oder nach 5-jähriger Tätigkeit in einem Kammerbezirk) eine gewisse Mobilität bewahren wollen.

Die Einführung des Lokalitätsprinzips in das Regelwerk der Ärzteversorgungen ist aus unserer Sicht handwerklich nur unzureichend gelungen. Auch sehen wir die ab 01.07.2012 gültige und von einigen ÄVen bereits kommunizierte Nachbesserung als äusserst problematisch an, da das Grundproblem der eingeschränkten ärztlichen Mobilität nicht gelöst wird und eine neue Gruppe benachteiligter Ärzte geschaffen wird (s.o.).

Zusätzliche Probleme könnten (nach Auffassung des Marburger Bundes) ebenfalls auftauchen, wenn ein Berufsunfähigkeits-Rentenanspruch vorliegt, weil die Berufsunfähigkeit von allen Versorgungswerken, denen gegenüber Rentenansprüche bestehen, anerkannt werden müsste.

Als letztes Argument – alle zahlenden Mitglieder in einem Versorgungswerk betreffend - sollte auch der Verwaltungs- und damit auch Personalkostenmehraufwand berücksichtigt werden, der auf die Versorgungswerke zukommt, wenn die Verwaltung und Auszahlung der Rentenanwartschaften eines Arztes von zwei, drei oder mehr Versorgungswerken geleistet werden muss.


Fußnoten:

* weitere verfassungsrechtliche Gründe sind u.a. in Quelle (1) nachzulesen.

** Diese Berechnungen sind auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt geltenden Satzungen erstellt wurden. Wahrscheinlich ist der tatsächliche Verlust in diesem Beispiel noch größer, da die (Teil-)Anwartschaft der Ärzteversorgung Nordrhein ja aus fortgesetzten Einzahlungen bis zum 67. anstelle vom 65. Lebensjahr errechnet wurde.

*** Von den 18 ärztlichen Versorgungswerken benutzen 13 Versorgungswerke das „offene Deckungsplanverfahren“. Mit dem zahlenmässigem Überwiegen der das „offene Deckungsplanverfahren“ benutzenden Ärzteversorgungen wird auch der relativ geringe Schaden für die Benachteiligten begründet. Schließlich ist somit der ungünstigste Wechsel von einem Versorgungswerk mit „offenem Deckungsplanverfahren“ in eine Ärzteversorgung mit „modifiziertem Anwartschaftsdeckungsverfahren“ am unwahrscheinlichsten.

**** Laut einer aktuellen Auskunft der ABV haben nach deren Kenntnisstand inzwischen alle ärztlichen Versorgungswerke geänderte Überleitungsabkommen miteinander abgeschlossen.


Quellen:

(1) Ärzteblatt Sachsen 7, Seiten 371-2 (2005)

(2) Ärzteversorgung aktuell, Seiten 6-7 (2007)

(3) EU Verordnung) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

(4) N. Jachertz: „Alterssicherung: Neue Bescheidenheit“ im Deutschen Ärzteblatt 108 (34-35), Seiten 1785-1788 (29.08.2011)

(5) Ärzteblatt Thüringen 23, Seiten 31 (1 / 2011)


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